Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kies und Sand

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies und Sand, auch wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrück-lich auf sie berufen. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht. Abweichende Absprachen sind nur wirksam, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Der Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.

1. Angebot

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Kies- und Sand-sorte ist allein der Käufer verantwortlich. 

2. Lieferung und Abnahme

Die Möglichkeit zu liefern ist in jedem Fall vorbehalten. Gewünschte oder angegebene Lieferfristen und -termine werden tunlichst eingehalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges nur, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat: Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; bei deren nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns — unter Ausschluß jeglichen Schadenersatzanspruches des Käufers — die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unab-wendbare Ereignisse wie z. B. Hochwasser, Stromausfall, Frost, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. In jedem Fall ist der Käufer unverzüglich über den Hinderungsgrund zu unterrichten. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Kiesfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbedingt befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Abladen muß unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfanges bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sach-widriger Abnahme hat uns der Käufer zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang

Lösung 2: Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Waren geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verläßt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werks geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. 

4. Gewährleistung

Wir gewährleisten, daß die Ware nach den geltenden Vorschriften (DIN 4226) hergestellt, überwacht und geliefert wird. Für sonstige Kiese und Sande übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, wir hätten dies schriftlich vereinbart. Mängel sind fernmündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; Fahrer, Laboranten und Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Sichtbare Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer anderen als der bedungenen und bei uns ermittelten Menge sind sofort bei Abnahme der Ware zu rügen. Unsichtbare Mängel sind nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist zur rügen. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person mit Kies und Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Stoffen vermengt oder vermengen oder verändern läßt. 2. Alternative: Wegen eines Mangels, den wir nach Absatz 1 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Gewährleistungsansprüche auf-grund sichtbarer wie unsichtbarer Mängel verjähren späte-stens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. 

5. Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, (aus positiver Forderungsverletzung) oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz. 

6. Sicherungsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher — auch künftig entstehender — Forderungen, die wir oder unsere Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft gegen den Käufer gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheit-lichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwahren.